Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: April 2026 · Version 2.0. AGB der Gakko-IT | Akin & Akin GbR, Karl-Korthaus-Straße 12, 33106 Paderborn — ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
Geltungsbereich und Vertragsparteien
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend »AGB«) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Gakko-IT | Akin & Akin GbR (nachfolgend »Auftragnehmer«) und dem jeweiligen Auftraggeber.
(2) Auftragnehmer ist: Gakko-IT | Akin & Akin GbR, vertreten durch die geschäftsführenden Gesellschafter David Akin und Daniel Efraim Akin, Karl-Korthaus-Straße 12, 33106 Paderborn, E-Mail: info@gakko-it.de, Tel.: 0176 57900279, USt-IdNr.: DE348134656.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (B2B). Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender AGB des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos erbringt.
(4) Individuell ausgehandelte Vertragsabreden (§ 305b BGB) haben stets Vorrang vor diesen AGB.
(5) Es gilt jeweils die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuelle Fassung der AGB. Frühere Fassungen können beim Auftragnehmer jederzeit in Textform angefordert werden.
Leistungsgegenstand
(1) Der Auftragnehmer erbringt IT-Dienstleistungen, insbesondere:
- Cloud-Lösungen und Microsoft 365 — Beratung, Einrichtung und laufende Betreuung
- IT-Support vor Ort und Remote-Unterstützung (Helpdesk / IT-Outsourcing)
- Webentwicklung, Online-Shop-Erstellung und digitale Präsenzen
- Server- und Firewall-Administration sowie Netzwerk- und Infrastrukturplanung
- IT-Sicherheitsberatung und Datenschutzunterstützung
- Allgemeine IT-Beratung und Projektbegleitung für kleine und mittelständische Unternehmen
(2) Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, dem Auftrag oder einer gesonderten Leistungsbeschreibung. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht Bestandteil des Auftrags.
(3) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach dem jeweils anerkannten Stand der Technik. Eine bestimmte Funktionalität oder Eignung für einen konkreten Verwendungszweck wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen durch qualifizierte Dritte (Subunternehmer) erbringen zu lassen. Die Auswahl erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen; die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber bleibt beim Auftragnehmer.
Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform (E-Mail genügt), durch beiderseitige Unterzeichnung eines Vertrages — auch in elektronischer Form über das Kundenportal (vgl. § 17) — oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
(3) Angebote sind, sofern nicht anders angegeben, 30 Kalendertage ab Ausstellungsdatum gültig.
(4) Die Darstellung von Leistungen auf der Website oder in sonstigen Publikationen stellt kein verbindliches Angebot dar, sondern eine Einladung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum).
B2B-Hinweis: Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht bei Verträgen zwischen Unternehmern (B2B) grundsätzlich nicht.
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge, Unterlagen und Ressourcen rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung.
(2) Der Auftraggeber benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner, der während der Projektlaufzeit erreichbar ist und bindende Entscheidungen treffen kann, sowie einen Stellvertreter für den Fall der Abwesenheit.
(3) Verzögerungen infolge einer Verletzung der Mitwirkungspflichten gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Hieraus entstehender Mehraufwand wird zum vereinbarten Stundensatz (ersatzweise zum üblichen Tagessatz des Auftragnehmers) in Rechnung gestellt. Termine verschieben sich um die Dauer der Verzögerung zuzüglich eines angemessenen Wiederanlaufs.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungen seiner Systeme durchzuführen und diese auf Wiederherstellbarkeit zu prüfen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Datenverluste, die auf unterlassene oder unzulängliche Datensicherung des Auftraggebers zurückzuführen sind.
(5) Soweit der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers auf Systeme Dritter (z. B. Cloud-Anbieter) zugreift, stellt der Auftraggeber die hierfür erforderliche Berechtigung sicher und stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter aus fehlender Berechtigung frei.
Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot oder dem vereinbarten Stundensatz. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde. Der Auftragnehmer behält sich vor, Rechnungen elektronisch (PDF per E-Mail oder über das Kundenportal) zu übermitteln.
(3) Die Mindestabrechnungszeit beträgt 15 Minuten pro angefangenem Vorgang. Angefangene Minuten innerhalb eines Vorgangs werden auf volle 15 Minuten aufgerundet.
(4) Bei Leistungen außerhalb der regulären Servicezeiten (Montag-Freitag 08:00-18:00 Uhr, werktags) gelten folgende Zuschläge auf den vereinbarten Stundensatz:
- Abendarbeit (18:00-22:00 Uhr): +25 %
- Nachtarbeit (22:00-06:00 Uhr): +50 %
- Samstagsarbeit: +25 %
- Sonn- und Feiertagsarbeit: +100 %
- Notfall- / Eildienst-Einsatz mit Reaktionszeit 2 Stunden: +50 % auf den jeweils anwendbaren Satz
(5) Reisekosten werden mit 0,50 EUR je gefahrenem Kilometer abgerechnet. Reisezeit wird zu 50 % des vereinbarten Stundensatzes vergütet. Fahrten innerhalb des Paderborner Stadtgebietes bis 15 km einfache Strecke sind pauschal abgegolten, sofern nicht anders vereinbart.
(6) Bei länger laufenden Projekten (Gesamtauftragswert 5.000 EUR netto oder Laufzeit 4 Wochen) ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 30 % des Auftragswertes vor Beginn der Leistung sowie weitere Abschläge nach Projektfortschritt in Rechnung zu stellen.
(7) Bei laufenden Wartungs- und Betreuungsverträgen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vergütung einmal je Kalenderjahr zum 1. Januar mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 6 Wochen in Textform anzupassen, höchstens jedoch in Höhe der Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) für Deutschland zuzüglich 2 Prozentpunkte. Bei einer Erhöhung um mehr als 5 % innerhalb eines Jahres steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht zum Wirksamwerden der Preisanpassung zu.
(8) Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu verlangen sowie eine pauschale Mahngebühr von 5,00 EUR je Mahnung und die Verzugsschadenspauschale von 40,00 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu erheben. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
(9) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer unbestritten sind oder in einem engen Synallagma zur Hauptforderung stehen.
Wartungsverträge und Dauerschuldverhältnisse
(1) Sofern die Parteien einen laufenden Betreuungs- oder Wartungsvertrag schließen, gilt dieser auf unbestimmte Zeit, sofern keine feste Laufzeit vereinbart wurde.
(2) Die ordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses bedarf der Textform (E-Mail genügt) und ist mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich, sofern vertraglich nicht abweichend vereinbart. Bei Verträgen mit fester Laufzeit besteht ein ordentliches Kündigungsrecht nur, soweit es ausdrücklich vereinbart wurde.
(3) Die monatliche Vergütung ist jeweils zu Monatsbeginn im Voraus fällig und wird per Rechnung oder, sofern vereinbart, per SEPA-Lastschrift eingezogen. Bei unterjährigem Leistungsbeginn wird der erste Abrechnungszeitraum anteilig berechnet (pro rata temporis).
(4) Konkrete Service-Level (Reaktions- und Wiederherstellungszeiten, Verfügbarkeit) werden, sofern vereinbart, in einem gesonderten Service-Level-Agreement (SLA) dokumentiert. Das SLA ist Bestandteil des Wartungsvertrags.
Fristen, Termine und höhere Gewalt
(1) Liefer- und Leistungsfristen sind, soweit nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet, unverbindliche Schätztermine.
(2) Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen infolge höherer Gewalt oder Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Anordnungen, Arbeitskämpfe, Cyberangriffe auf die eigene Infrastruktur oder auf bei der Leistungserbringung eingesetzte Drittinfrastruktur sowie der Ausfall von Vorleistungen Dritter.
(3) In solchen Fällen verlängern sich die vereinbarten Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über Beginn und voraussichtliche Dauer der Behinderung unverzüglich in Textform informieren.
(4) Dauert die Behinderung länger als acht Wochen, sind beide Parteien berechtigt, vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind anteilig zu vergüten.
Abnahme
(1) Bei Werkleistungen hat der Auftraggeber das Werk nach Fertigstellungsanzeige unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Werktagen, zu prüfen und abzunehmen oder etwaige Mängel in Textform zu rügen. Die Mängelrüge muss eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels enthalten.
(2) Nimmt der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb dieser Frist ab und erhebt keine substantiierten Mängelrügen, gilt das Werk als abgenommen. Gleiches gilt bei produktiver Nutzung der Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber (konkludente Abnahme).
(3) Unwesentliche Mängel, die den Einsatz der Arbeitsergebnisse nicht relevant einschränken, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Die Behebung unwesentlicher Mängel bleibt vorbehalten und erfolgt im Rahmen der Gewährleistung.
(4) Teil- und Zwischenabnahmen sind zulässig und bei komplexen Projekten (z. B. Software-Entwicklung) regelmäßig vereinbart.
Gewährleistung und Mängelhaftung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Werkleistungen zwölf Monate ab Abnahme. Bei sonstigen Dienstleistungen (Dienstvertrag, § 611 ff. BGB) richtet sich die Mängelhaftung nach den gesetzlichen Regelungen; hier gilt kein eigenständiger Gewährleistungsanspruch im Sinne des Werkvertragsrechts.
(2) Bei einem Mangel steht dem Auftragnehmer das Recht der Nacherfüllung (nach Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung) zu. Der Auftraggeber setzt dem Auftragnehmer hierfür eine angemessene Frist, die mindestens zehn Werktage beträgt.
(3) Erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung oder bei Unmöglichkeit oder endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung durch den Auftragnehmer kann der Auftraggeber die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz nach Maßgabe des § 10 verlangen.
(4) Mängelansprüche bestehen nicht, soweit Mängel zurückzuführen sind auf:
- unsachgemäße Nutzung durch den Auftraggeber oder Dritte,
- eigenmächtige Eingriffe, Änderungen oder Ergänzungen durch den Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung des Auftragnehmers,
- fehlende oder fehlerhafte Datensicherung des Auftraggebers (§ 4 Abs. 4),
- normale Abnutzung oder natürlichen Verschleiß,
- Veränderungen der Einsatzumgebung (Betriebssystem-Updates, Änderungen von Cloud-Diensten Dritter o. ä.), die nach Leistungserbringung eintreten.
(5) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens binnen fünf Werktagen, verdeckte Mängel binnen fünf Werktagen nach Entdeckung in Textform zu rügen (§ 377 HGB für Kaufleute). Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist sind Ansprüche wegen Mängeln ausgeschlossen.
Haftungsbeschränkung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Ebenfalls unbeschränkt gehaftet wird nach dem Produkthaftungsgesetz und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht, d. h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut) ist die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt, maximal jedoch auf die Höhe der für den betreffenden Auftrag innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Schadensereignis vom Auftraggeber gezahlten Nettovergütung, höchstens 25.000 EUR pro Schadensfall und 50.000 EUR kumuliert pro Kalenderjahr.
(3) Im Übrigen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, Schäden aus Betriebsunterbrechung oder Datenverlust ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit und solange der Auftragnehmer einen Versicherungsschutz für Vermögensschäden unterhält, der über die vorstehenden Beträge hinausgeht. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer bis zur Höhe der jeweils bestehenden Versicherungssumme.
(5) Der Auftragnehmer haftet nicht für Datenverluste, soweit diese auf eine unterlassene oder fehlerhafte Datensicherung durch den Auftraggeber zurückzuführen sind (vgl. § 4 Abs. 4). Im Übrigen ist die Haftung für Wiederherstellungsaufwand auf denjenigen Aufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung angefallen wäre.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie Subunternehmer des Auftragnehmers.
Schutzrechte und Nutzungsrechte
(1) Alle im Rahmen des Auftrags erstellten Arbeitsergebnisse (Software, Quellcodes, Konzepte, Grafiken, Dokumentationen etc.) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Vergütung Eigentum bzw. im ausschließlichen Nutzungsrecht des Auftragnehmers.
(2) Mit vollständiger Bezahlung überträgt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den eigenen Geschäftsbetrieb. Eine Unterlizenzierung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Methoden, Konzepte, Ideen und Know-how, die im Rahmen der Leistungserbringung entwickelt oder genutzt werden, auch für andere Kunden zu verwenden, soweit hierdurch keine geschützten Informationen des Auftraggebers offengelegt werden.
(4) Enthält eine Arbeitsleistung Open-Source-Software-Komponenten, so dokumentiert der Auftragnehmer dies und weist den Auftraggeber auf die jeweils einschlägigen Lizenzbedingungen hin.
(5) Der Auftraggeber sichert zu, dass von ihm bereitgestellte Inhalte (Texte, Bilder, Marken, Logos) keine Rechte Dritter verletzen, und stellt den Auftragnehmer von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten frei.
Datenschutz und Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen (technische, kaufmännische und personenbezogene Daten) vertraulich zu behandeln, nur zweckgebunden zu verwenden und nicht an Dritte weiterzugeben.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie den ergänzenden deutschen Datenschutzgesetzen. Soweit der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO. Der AVV wird auf Wunsch des Auftraggebers über das Kundenportal digital unterzeichnet.
(3) Die Vertraulichkeitspflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrags fort, und zwar für einen Zeitraum von drei Jahren. Davon ausgenommen sind Informationen, die (a) zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits öffentlich bekannt waren oder nachträglich ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt werden, (b) der empfangenden Partei bereits vor der Offenlegung bekannt waren oder (c) aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind.
Abwerbungsverbot
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Vertragsende diejenigen Mitarbeiter, freien Mitarbeiter oder Subunternehmer des Auftragnehmers, die im Rahmen des Auftrags konkret eingesetzt waren und mit dem Auftraggeber unmittelbar in Kontakt standen, weder aktiv abzuwerben noch ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers direkt zu beschäftigen.
(2) Dies gilt nicht, wenn sich die betroffene Person unaufgefordert und ohne Zutun des Auftraggebers bei diesem bewirbt und der Auftraggeber den Auftragnehmer hierüber zuvor schriftlich informiert hat.
(3) Im Falle eines schuldhaften Verstoßes ist eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttojahresgehalts (bei Festangestellten) bzw. des durchschnittlichen Jahreshonorars (bei freien Mitarbeitern / Subunternehmern) der betreffenden Person an den Auftragnehmer zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Aufrechnung, Zurückbehaltungs- und Abtretungsrecht
(1) Dem Auftraggeber steht ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(2) Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen zulässig.
(3) Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ausgeschlossen. § 354a HGB bleibt unberührt.
(4) Beide Parteien sind berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis auf Rechtsnachfolger (Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge, z. B. bei Umwandlung nach UmwG) zu übertragen, sofern der Rechtsnachfolger in die vollständige Verpflichtung eintritt.
Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen (§ 314 BGB). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
- der Auftraggeber trotz Mahnung mit einem wesentlichen Zahlungsbetrag (mindestens zwei Monatsraten bei Dauerschuldverhältnissen oder 10 % des Auftragswertes bei Einzelaufträgen) länger als 14 Tage in Verzug ist,
- über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird,
- eine Partei wesentliche Vertragspflichten trotz schriftlicher Abmahnung nicht erfüllt,
- der Auftraggeber nachhaltig gegen datenschutz- oder sicherheitsrelevante Vorgaben verstößt und hierdurch die Leistungserbringung gefährdet ist.
(2) Im Fall der Kündigung hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung der bis zur Kündigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen sowie auf Ersatz belegbarer, zur Leistungserbringung bereits entstandener Aufwendungen (z. B. bestellte Lizenzen, Domain-Registrierungen), soweit diese nicht anderweitig verwertbar sind.
(3) Kündigungen bedürfen der Textform.
Aufbewahrung und Herausgabe nach Vertragsende
(1) Nach Beendigung des Vertrages stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Wunsch die Daten und Unterlagen, die der Auftraggeber zur Vertragserfüllung bereitgestellt oder die der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung für den Auftraggeber angelegt hat, in einem gängigen Format (z. B. ZIP-Archiv, SQL-Dump) zur Verfügung. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Dateiformat besteht nicht.
(2) Die Herausgabe erfolgt gegen Vergütung des angemessenen Aufwands, es sei denn, der Vertrag wurde durch den Auftragnehmer zu vertreten gekündigt.
(3) Nach erfolgreicher Herausgabe und angemessener Karenzfrist (30 Kalendertage) löscht der Auftragnehmer die beim ihm vorhandenen Kundendaten, sofern und soweit keine gesetzlichen, insbesondere handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen bestehen.
Elektronische Kommunikation und digitale Signatur
(1) Der Auftragnehmer betreibt ein Kundenportal, über das Angebote, Verträge, Rechnungen, AVVs und sonstige Dokumente zur Verfügung gestellt und rechtsgültig digital unterzeichnet werden können.
(2) Die Parteien sind sich einig, dass in Textform übermittelte Erklärungen — insbesondere via E-Mail oder über das Kundenportal — den vertraglichen Formanforderungen dieser AGB genügen, soweit nicht zwingend die Schriftform (§ 126 BGB) oder die elektronische Form nach § 126a BGB gesetzlich vorgeschrieben ist.
(3) Die über das Kundenportal erzeugten Unterschriften werden mit Zeitstempel, IP-Adresse und Klarname des Unterzeichnenden protokolliert und im Dokument dargestellt. Sie erfüllen die Textform gemäß § 126b BGB und dienen als Beweismittel im Rechtsstreit; eine qualifizierte elektronische Signatur i. S. d. eIDAS-Verordnung wird damit nicht ersetzt.
Streitbeilegung
(1) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr. Da sich diese AGB ausschließlich an Unternehmer richten, ist eine Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle grundsätzlich nicht vorgesehen.
(2) Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG).
Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Regeln des Internationalen Privatrechts über die Rechtswahl.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und den auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträgen ist, soweit rechtlich zulässig, Paderborn. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei Regelungslücken.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses selbst.
(5) Der Auftragnehmer behält sich vor, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft anzupassen. Bestehende Dauerschuldverhältnisse werden über geplante Änderungen mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten in Textform informiert. Widerspricht der Auftraggeber nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, gelten die geänderten AGB als angenommen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber in der Änderungsmitteilung auf die Widerspruchsmöglichkeit und die Rechtsfolgen eines Unterlassens hinweisen.
// Stand: April 2026