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RECHTLICHES

Allgemeine Geschäfts­bedingungen.

Diese AGB regeln die Zusammenarbeit zwischen der Gakko-IT GmbH und ihren Auftraggebern. Sie sind auf IT-Dienstleistungen zugeschnitten und gelten gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB).

Stand: Juni 2026 · Version 1.0
Abschnitt 01

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen und Abwehr fremder AGB

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Gakko-IT GmbH, Marienloher Str. 12, 33104 Paderborn (nachfolgend „Gakko-IT") gegenüber ihren Auftraggebern (nachfolgend „Kunde").

(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(3) Die AGB gelten in ihrer bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.

(4) Abwehrklausel: Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Gakko-IT ihnen nicht ausdrücklich widerspricht und in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen vorbehaltlos leistet. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, soweit Gakko-IT ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

(5) Vorrang vor diesen AGB haben stets Individualabreden (§ 305b BGB) sowie eine konkrete schriftliche Leistungsbeschreibung, ein Angebot oder ein Rahmen-/Servicevertrag.

Hinweis: Gelb markierte Felder `` sind Platzhalter und vor Veröffentlichung durch verbindliche Werte zu ersetzen. Diese AGB sind als B2B-Fassung formuliert; bei Verträgen mit Verbrauchern gelten zusätzlich gesetzliche Verbraucherrechte (insb. Widerrufsrecht). Bitte vor Verwendung anwaltlich prüfen lassen.

Abschnitt 02

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote von Gakko-IT sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder mit einer Bindungsfrist versehen sind.

(2) Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung von Gakko-IT, durch Gegenzeichnung des Angebots durch den Kunden oder durch Beginn der Leistungsausführung zustande. Bestellungen über das Kundenportal oder per E-Mail genügen der Textform.

(3) An Kostenvoranschlägen, Konzepten, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich Gakko-IT Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Abschnitt 03

§ 3 Leistungsumfang und Leistungsarten

(1) Der Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich ausschließlich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung bzw. der jeweiligen Leistungsbeschreibung (z. B. Service-Vertrag, Managed-Service-Paket, Projektvertrag).

(2) Für Gewährleistung und Haftung ist die rechtliche Einordnung der Leistung maßgeblich:

  • Dienstleistungen (Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB): laufender IT-Support/Helpdesk, Administration, Monitoring, Beratung, Schulung. Geschuldet ist das fachgerechte Tätigwerden, kein bestimmter Erfolg.
  • Werkleistungen (Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB): abgegrenzte Projekte mit definiertem Ergebnis (z. B. Migration, Einrichtung einer Infrastruktur, Web-Entwicklung mit Abnahme).
  • Lizenz-/Beschaffungsleistungen: Vermittlung und Weiterverkauf von Software-, Abonnement- und Cloud-Lizenzen Dritter (insb. Microsoft 365) — siehe § 5.

(3) Gakko-IT ist berechtigt, Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Die Verantwortung für die vertragsgemäße Leistung bleibt bei Gakko-IT.

(4) Technisch oder durch Hersteller-/Cloud-Vorgaben bedingte Anpassungen sowie Produkt-Updates bleiben vorbehalten, soweit sie für den Kunden zumutbar sind und den vereinbarten Leistungszweck nicht wesentlich beeinträchtigen.

Abschnitt 04

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde stellt rechtzeitig, vollständig und kostenfrei alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge, Zugangsdaten, Räumlichkeiten, Hard- und Software, Netzwerk- und Internetzugänge sowie Ansprechpartner mit erforderlicher Entscheidungsbefugnis bereit.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, vor jedem Eingriff von Gakko-IT in IT-Systeme eine vollständige, wiederherstellbare Datensicherung durchzuführen bzw. durchführen zu lassen (siehe auch § 13).

(3) Der Kunde stellt sicher, dass er zur Nutzung und Weitergabe überlassener Daten, Software und Zugänge berechtigt ist und keine Rechte Dritter entgegenstehen.

(4) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder mangelhaft nach, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen; hierdurch entstehende Mehraufwände und Schäden trägt der Kunde. Eine etwaige Haftung von Gakko-IT ist insoweit ausgeschlossen.

Abschnitt 05

§ 5 Microsoft 365, Cloud-Dienste und Drittanbieter-Lizenzen

(1) Vermittlung / Weiterverkauf: Soweit Gakko-IT Lizenzen, Abonnements oder Cloud-Dienste Dritter beschafft oder weiterverkauft — insbesondere Microsoft-365-Pläne, Microsoft Azure und sonstige Cloud-Services — erbringt Gakko-IT die Bereitstellung, Einrichtung und Verwaltung dieser Dienste. Die zugrunde liegende Leistung (Software, Cloud-Plattform, Verfügbarkeit, Funktionsumfang) wird vom jeweiligen Hersteller bzw. Anbieter erbracht, im Falle von Microsoft 365 von der jeweils vertraglich benannten Microsoft-Gesellschaft.

(2) Geltung der Anbieterbedingungen: Für die Nutzung der Dienste gelten ergänzend und vorrangig die jeweiligen Lizenz-, Abonnement- und Nutzungsbedingungen des Herstellers (z. B. Microsoft-Kundenvertrag, Microsoft Product Terms und Data Protection Addendum). Der Kunde erkennt diese Bedingungen mit Bezug der Leistung an. Gakko-IT hat auf Inhalt, Änderung, Funktionsumfang und Verfügbarkeit dieser Drittleistungen keinen Einfluss.

(3) Laufzeiten der Lizenzen: Microsoft-365-Abonnements unterliegen den Laufzeit- und Kündigungsregeln des Herstellers (insb. „New Commerce Experience"/NCE). Jahresabonnements sind für die gewählte Laufzeit verbindlich; eine unterjährige Reduzierung der Lizenzanzahl oder Kündigung ist außerhalb des vom Hersteller eingeräumten Stornofensters (i. d. R. 7 Kalendertage) ausgeschlossen. Diese Bindung gibt Gakko-IT 1:1 an den Kunden weiter.

(4) Keine Haftung für Drittleistungen: Gakko-IT haftet nicht für Störungen, Ausfälle, Datenverluste, Sicherheitsvorfälle, Funktionsänderungen oder die Einstellung von Diensten, die im Verantwortungsbereich des Herstellers/Anbieters liegen. Garantien oder Verfügbarkeitszusagen des Herstellers begründen keine eigenen Pflichten von Gakko-IT.

(5) Lizenzkonformität: Der Kunde ist für die korrekte Anzahl und Art der genutzten Lizenzen verantwortlich. Stellt ein Hersteller im Rahmen eines Audits eine Unter- oder Fehllizenzierung fest, trägt der Kunde die hieraus resultierenden Nachzahlungen und Kosten, soweit diese nicht auf einem Verschulden von Gakko-IT beruhen.

Abschnitt 06

§ 6 Preise und Preisanpassung

(1) Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Weitergabe von Hersteller-/Bezugskosten (Durchreich-Klausel): Ändern sich während der Vertragslaufzeit die Einkaufs-, Lizenz-, Abonnement- oder Cloud-Kosten, die Gakko-IT für die Bereitstellung von Drittanbieter-Leistungen (insbesondere Microsoft-365-Lizenzen, Cloud- und Plattformdienste) gegenüber Hersteller oder Distributor aufzuwenden hat, ist Gakko-IT berechtigt und verpflichtet, diese Änderung im selben Umfang und zum selben Zeitpunkt an den Kunden weiterzugeben. Dies gilt für Erhöhungen ebenso wie für Senkungen (Symmetrie). Die Gewinnmarge wird hierbei nicht erhöht.

(3) Bekanntgabe & Wirksamwerden: Gakko-IT teilt Preisänderungen nach Abs. 2 in Textform unter Angabe von Grund und Umfang mit. Die Änderung wird frühestens 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung wirksam, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die geänderten Hersteller-/Bezugskonditionen für Gakko-IT in Kraft treten. Bei laufenden Abonnements wirkt die Anpassung grundsätzlich zur nächsten Verlängerungsperiode des Lizenzvertrags.

(4) Sonderkündigungsrecht: Übersteigt eine Preiserhöhung nach Abs. 2 für die betroffene Leistung 5 % gegenüber dem zuletzt geltenden Preis, kann der Kunde den betroffenen Leistungsbestandteil innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung zum Wirksamwerden der Erhöhung kündigen; bestehende Mindestlaufzeiten der zugrunde liegenden Hersteller-Lizenzen (§ 5 Abs. 3) bleiben unberührt. Auf das Kündigungsrecht weist Gakko-IT in der Mitteilung hin.

(5) Anpassung von Dienstleistungsentgelten: Bei Dauerschuldverhältnissen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten ist Gakko-IT berechtigt, die Entgelte für eigene Dienstleistungen frühestens 12 Monate nach Vertragsbeginn und sodann höchstens einmal jährlich an die Entwicklung der Personal- und Sachkosten anzupassen. Maßgeblich ist die Veränderung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex bzw. der einschlägigen Lohnindizes seit der letzten Festsetzung. Erhöhungen und Senkungen werden gleichermaßen berücksichtigt; Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Zusätzliche Leistungen über den vereinbarten Umfang hinaus (z. B. Vor-Ort-Einsätze, Leistungen außerhalb vereinbarter Servicezeiten, vom Kunden zu vertretende Mehraufwände) werden nach den jeweils gültigen Stundensätzen von Gakko-IT zzgl. Anfahrt gesondert vergütet.

Abschnitt 07

§ 7 Zahlungsbedingungen, Verzug, Aufrechnung

(1) Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wiederkehrende Entgelte (Abonnements, Service-Pauschalen) werden im Voraus für die jeweilige Abrechnungsperiode berechnet.

(2) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist Gakko-IT berechtigt, Verzugszinsen i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie eine Pauschale von 40 € (§ 288 Abs. 5 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

(3) Bei erheblichem Zahlungsverzug ist Gakko-IT nach vorheriger Ankündigung mit angemessener Frist berechtigt, laufende Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich auszusetzen. Lizenzkosten Dritter, die in diesem Zeitraum weiterlaufen, bleiben geschuldet.

(4) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

Abschnitt 08

§ 8 Laufzeit und Kündigung

(1) Die Laufzeit ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag. Soweit nichts anderes vereinbart ist, haben Service-/Managed-Service-Verträge eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten.

(2) Der Vertrag verlängert sich um jeweils 12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt wird.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Gakko-IT insbesondere bei nachhaltigem Zahlungsverzug oder schwerer Verletzung von Mitwirkungspflichten vor.

(4) Laufzeiten und Kündigungsfristen der über Gakko-IT bezogenen Hersteller-Lizenzen (§ 5 Abs. 3) bleiben von der Kündigung dieses Vertrags unberührt; bereits verbindlich beauftragte Lizenzlaufzeiten sind bis zu deren Ende zu vergüten.

(5) Jede Kündigung bedarf der Textform.

(6) Datenexport bei Vertragsende: Auf Wunsch des Kunden unterstützt Gakko-IT gegen gesonderte Vergütung bei Migration und Herausgabe der Daten in einem gängigen Format. Die Mitnahmefrist beträgt 30 Tage ab Vertragsende; danach ist Gakko-IT zur Löschung berechtigt, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

Abschnitt 09

§ 9 Servicezeiten, Reaktionszeiten und Verfügbarkeit

(1) Support- und Servicezeiten sowie etwaige Reaktions- und Wiederherstellungszeiten gelten nur, soweit sie ausdrücklich — insbesondere in einem Service Level Agreement (SLA) — vereinbart sind. Ohne ausdrückliche Vereinbarung werden Leistungen im Rahmen der üblichen Geschäftszeiten nach billigem Ermessen und verfügbaren Kapazitäten erbracht.

(2) Reaktionszeiten bezeichnen die Zeit bis zur Aufnahme der Bearbeitung, nicht bis zur Behebung. Eine bestimmte Lösungs- oder Wiederherstellungszeit wird nur bei ausdrücklicher Zusage geschuldet.

(3) Eine bestimmte Verfügbarkeit von Systemen oder Cloud-Diensten wird nur zugesagt, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist. Verfügbarkeitswerte des Herstellers (z. B. Microsoft) gelten nicht als Zusage von Gakko-IT. Wartungsfenster und vom Kunden oder Dritten zu vertretende Ausfälle bleiben bei Verfügbarkeitsberechnungen unberücksichtigt.

Abschnitt 10

§ 10 Termine und Leistungszeiten

(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

(2) Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt (§ 18), fehlender Mitwirkung des Kunden (§ 4) oder Störungen im Verantwortungsbereich Dritter (insb. Hersteller/Cloud-Anbieter) verlängern Fristen angemessen.

Abschnitt 11

§ 11 Gewährleistung bei Werkleistungen

(1) Bei Werkleistungen (§ 3 Abs. 2) erfolgt nach Fertigstellung eine Abnahme. Nimmt der Kunde ein abnahmefähiges Werk nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist ab, ohne mindestens einen wesentlichen Mangel zu benennen, gilt die Leistung als abgenommen. Gleiches gilt bei produktiver Nutzung der Leistung.

(2) Mängel sind in Textform nachvollziehbar zu rügen. Gakko-IT leistet zunächst Nacherfüllung nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung.

(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt im Verhältnis zu Unternehmern ein Jahr ab Abnahme bzw. Gefahrübergang. Dies gilt nicht in den Fällen unbeschränkter Haftung nach § 12 Abs. 1 sowie nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

(4) Für reine Dienstleistungen wird keine Gewähr für einen bestimmten Erfolg übernommen (§ 3 Abs. 2); maßgeblich ist die fachgerechte Leistungserbringung.

Abschnitt 12

§ 12 Haftung und Haftungsbegrenzung

(1) Gakko-IT haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen nur

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • im Rahmen einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder Beschaffenheitsgarantie,
  • bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Gakko-IT nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) — also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Haftungshöchstgrenze: Soweit Gakko-IT nach Abs. 2 haftet, ist die Haftung je Schadensfall auf die in den letzten 12 Monaten im betroffenen Vertrag gezahlte Nettovergütung, höchstens jedoch 50.000 € begrenzt; für alle Schadensfälle eines Vertragsjahres insgesamt auf das Doppelte dieses Betrages. Diese Begrenzung gilt nicht in den Fällen des Abs. 1.

(4) Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen sowie Produktions-/Betriebsausfall ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit nicht eine Kardinalpflicht betroffen ist; auch dann gilt die Begrenzung nach Abs. 2 und 3.

(5) Soweit die Haftung von Gakko-IT ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen.

(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Abschnitt 13

§ 13 Datensicherung und Datenverlust

(1) Der Kunde ist für die regelmäßige, vollständige und wiederherstellbare Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich, sofern die Datensicherung nicht ausdrücklich als gesonderte Leistung beauftragt wurde. Vor jedem angekündigten Eingriff in Systeme hat der Kunde eine aktuelle Sicherung herzustellen (§ 4 Abs. 2).

(2) Für den Verlust von Daten haftet Gakko-IT — vorbehaltlich § 12 Abs. 1 — nur in Höhe des Aufwands, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich gewesen wäre. Hätte der Schaden durch eine vom Kunden geschuldete Datensicherung vermieden werden können, haftet Gakko-IT nicht.

(3) Hat Gakko-IT die Datensicherung als Leistung übernommen, gilt die Haftungsbegrenzung nach § 12 entsprechend.

Abschnitt 14

§ 14 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

(1) Beide Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere DSGVO, BDSG). Einzelheiten zur Verarbeitung auf dieser Website finden sich in der Datenschutzerklärung.

(2) Soweit Gakko-IT im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet (z. B. Administration von Microsoft 365, Support mit Systemzugriff), schließen die Parteien einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO (AVV). Der AVV geht diesen AGB in datenschutzrechtlichen Fragen vor.

(3) Der Kunde bleibt datenschutzrechtlich Verantwortlicher i. S. v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die von ihm verarbeiteten Daten.

Abschnitt 15

§ 15 Geheimhaltung und Vertraulichkeit

(1) Die Parteien behandeln alle als vertraulich gekennzeichneten oder erkennbar vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und nutzen sie nur zu Vertragszwecken.

(2) Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund Gesetzes/behördlicher Anordnung offenzulegen sind.

(3) Die Vertraulichkeitspflicht gilt für drei Jahre über das Vertragsende hinaus fort.

(4) Gakko-IT darf den Kunden — vorbehaltlich Widerspruchs in Textform — als Referenz mit Name und Logo nennen.

Abschnitt 16

§ 16 Nutzungs- und Schutzrechte

(1) An eigens für den Kunden erstellten Werkleistungen (z. B. Individualsoftware, Skripte, Web-Anwendungen) räumt Gakko-IT dem Kunden mit vollständiger Bezahlung das einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht für den vertraglich vorgesehenen Zweck ein.

(2) An Standard-/Vorbestandskomponenten, Tools, Bibliotheken, Konzepten und Know-how von Gakko-IT sowie an Software Dritter verbleiben die Rechte bei Gakko-IT bzw. dem jeweiligen Rechteinhaber; insoweit wird nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt.

(3) Für Open-Source-Komponenten gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen; hierauf weist Gakko-IT auf Anfrage hin.

Abschnitt 17

§ 17 Abwerbeverbot

Der Kunde verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und für 12 Monate danach keine bei der Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeitenden von Gakko-IT abzuwerben oder ohne Zustimmung anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe von einem Bruttomonatsgehalt der betroffenen Person, mindestens jedoch einem angemessenen Betrag fällig; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

Abschnitt 18

§ 18 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt — darunter Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, behördliche Maßnahmen, großflächige Strom-, Netz- oder Internetausfälle, Cyberangriffe Dritter sowie Ausfälle von Vorlieferanten/Cloud-Anbietern, die Gakko-IT nicht zu vertreten hat — befreien die betroffene Partei für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht. Dauert das Ereignis länger als 60 Tage an, können beide Parteien den betroffenen Leistungsteil kündigen.

Abschnitt 19

§ 19 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist — soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist — Paderborn. Gakko-IT ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel. Individualabreden (§ 305b BGB) bleiben vorrangig.

(4) Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Regelung.

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